Rolli-Club — INFO — 6. April 2021


Liebe Rolli-Club Freunde,

leider hat sich die Corona-Lage noch nicht verbessert, sodass laut der 11. Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt noch keine Möglichkeiten bestehen, dass sich unser Rolli-Club wieder treffen kann. Auch dürfen gastronomische Einrichtungen noch nicht geöffnet werden.
Sobald sich Änderungen in der Verordnung und in der Corona-Lage ergeben, werde ich Sie informieren.

Ich hoffe sehr, dass wir uns alle recht bald wieder in der Clubgaststätte „Die Kantine“ treffen können, um uns auszutauschen und gemeinsam zu essen.

Mit vielen Grüßen…
und bleiben Sie gesund.


Auszug zur Elften Verordnung über Maßnahmen zur Eindämmung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 in Sachsen-Anhalt

https://coronavirus.sachsen-anhalt.de/amtliche-informationen/notverkuendung-der-rechtsverordnung/

§ 2 Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen, Versammlungen

(1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist ausschließlich alleine, im Kreis der Angehörigen des eigenen Hausstandes und mit Angehörigen eines weiteren Hausstandes gestattet, wobei die Anzahl der Angehörigen des weiteren Hausstandes die Zahl fünf nicht überschreiten darf. Kinder, die das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und die mit einer dieser Personen verwandt sind oder deren Hausstand angehören, bleiben bei der Berechnung der Personenanzahl unberücksichtigt. Der zulässige Betrieb von Einrichtungen, in denen Menschen bestimmungsgemäß zumindest kurzfristig zusammenkommen müssen, bleibt unberührt.

(2) Veranstaltungen aus geschäftlichen, beruflichen, dienstlichen oder vergleichbaren Gründen wie Meetings, Seminare, Führungen, Fachveranstaltungen, Fachkongresse, Mitglieder- und Delegiertenversammlungen, Informationsveranstaltungen für Volksbegehren und Volksinitiativen, Veranstaltungen von Vereinen, Organisationen, Einrichtungen und Parteien sind untersagt. Veranstaltungen im Sinne dieser Verordnung sind alle öffentlichen und nicht öffentlichen, planmäßigen, zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen.

(3) Die Personenbegrenzung des Absatzes 1 und die Untersagung des Absatzes 2 gelten nicht für Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, der Daseinsfür- und -vorsorge oder der Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Aufgaben zu dienen bestimmt sind.

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